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§ 9 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)

V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 9 Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hinsichtlich der räumlichen, technischen und sicherheitstechnischen Realisierbarkeit bewerten zu können, Lösungen für die Umsetzung und Alternativen entwickeln zu können sowie technische Planungsunterlagen erstellen zu können. 2Dabei sollen unterschiedliche Veranstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.

(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Bewerten von Konzepten und Entwickeln von Varianten,

2.
Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf baurechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen,

3.
Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umsetzung von Veranstaltungskonzepten und der künstlerischen Idee,

4.
Projektieren von nicht stationären elektrischen Anlagen der Veranstaltungstechnik,

5.
Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medientechnik,

6.
Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge sowie an Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen und Bewerten statischer Nachweise,

7.
Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienkonzepten sowie von besonderen szenischen Vorgängen und Effekten hinsichtlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbarkeit,

8.
Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleistungen und Logistik von Veranstaltungen,

9.
Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger Vorgänge und

10.
Erstellen von Kostenschätzungen.



 

Zitierungen von § 9 VTMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VTMFPrV Gliederung der Prüfung
...  1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" nach den §§ 6 bis 10, 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den ...
§ 6 VTMFPrV Prüfungsbereiche
... geprüft: 1. Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte ( § 9 ) und 2. Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte (§ ...