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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 10 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)
V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorgaben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausführungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern zu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungsplanung überwachen zu können. 2Dazu gehört, Kommunikation gewährleisten und Absprachen treffen zu können sowie das Sicherheitsmanagement zu beherrschen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten.
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Auswerten von Planungsunterlagen und technischen Vorgaben,
- 2.
- Beurteilen von Versammlungsstätten und von anderen Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich rechtlicher, technischer und räumlicher Voraussetzungen,
- 3.
- Ermitteln von notwendigen Genehmigungen und Anzeigen,
- 4.
- Ausarbeiten technischer Lösungen und Durchführen notwendiger Berechnungen zur Umsetzung der Planung, insbesondere zur Beschallungs- und Beleuchtungstechnik, zu temporären und szenischen Aufbauten sowie zur Energieversorgung,
- 5.
- Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von Angeboten sowie Auswertung dieser Angebote unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten,
- 6.
- Erstellen von Zeit- und Ablaufplänen unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts,
- 7.
- Auswählen und Beauftragen von geeignetem Personal unter Beachtung des Vertrags-, des Arbeits- und des Sozialrechts,
- 8.
- Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Berücksichtigen von Prioritäten, Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
- 9.
- Koordinieren der Arbeiten von eigenem Personal und von Dienstleistern,
- 10.
- Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen,
- 11.
- Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, temporären Bauten sowie von Traversensystemen,
- 12.
- Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Ableiten und Durchsetzen notwendiger Maßnahmen, insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,
- 13.
- Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Sicherheit sowie Veranlassen von technischen Prüfungen und von Funktions- und Sicherheitsprüfungen,
- 14.
- Überwachen von maschinentechnischen Einrichtungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitseinrichtungen,
- 15.
- Freigeben der Szenenfläche sowie der technischen Aufbauten und Einrichtungen, Überwachen und Gewährleisten von veranstaltungstechnischen Abläufen, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
- 16.
- Unterweisen des technischen und des künstlerischen Personals hinsichtlich szenischer Abläufe und
- 17.
- Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Mitwirkenden sowie von Besuchern und Besucherinnen hinsichtlich Sicherheit, Durchsetzen sicherheitsgerechten Verhaltens.
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Zitierungen von § 10 VTMFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VTMFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VTMFPrV Gliederung der Prüfung
... 1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" nach den §§ 6 bis 10 , 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den §§ 11 ...
§ 6 VTMFPrV Prüfungsbereiche
... (§ 9) und 2. Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte ( § 10 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13610/a229279.htm