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§ 18 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)

V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 18 Projektantrag



(1) 1Die zu prüfende Person hat in einem Antrag dem Prüfungsausschuss das veranstaltungstechnische Projekt, das der Prüfung zugrunde gelegt werden soll (Projektantrag), zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Projekt geeignet ist, den nach § 17 Absatz 1 verlangten Nachweis führen zu können, und die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Das veranstaltungstechnische Projekt soll zum Zeitpunkt der Antragstellung vor nicht mehr als 12 Monaten abgeschlossen worden sein.

(3) Der Projektantrag muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
den Titel des Projekts,

2.
eine Beschreibung des Projekts einschließlich des technischen Umfangs,

3.
die Funktion der zu prüfenden Person nach § 17 Absatz 2 und

4.
den Verantwortungsbereich der zu prüfenden Person.

(4) 1Bei Nichtgenehmigung des Projektantrags hat der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person einmalig Gelegenheit zur Einreichung eines weiteren Projektantrags zu geben. 2Wird auch der weitere Projektantrag nicht genehmigt, ist der Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 18 VTMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VTMFPrV Gliederung der Prüfung
... sowie 3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den §§ 17 bis ...
Anlage 2 VTMFPrV (zu § 24 Absatz 1) Zeugnisinhalte
... Projekt nach § 17 Absatz 2 und Titel des veranstaltungstechnischen Projekts nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 , 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die ...