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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 20 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)
V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 20 Qualifikationsinhalte
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- 1.
- Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für auftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,
- 2.
- technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,
- 3.
- die Sicherheit der technischen Einrichtungen und der Mitwirkenden zu gewährleisten,
- 4.
- Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesserungen vorzuschlagen und
- 5.
- Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu dokumentieren, zu kommunizieren und zu begründen.
Zitierungen von § 20 VTMFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VTMFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VTMFPrV Gliederung der Prüfung
... 3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den §§ 17 bis 20 ...
§ 17 VTMFPrV Gegenstand des Prüfungsteils
... Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifikationsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstechnischen Projekt aus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13610/a229289.htm