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Änderung § 1 VTMFPrV vom 31.12.2019
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§ 1 VTMFPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung | § 1 VTMFPrV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung durch B. v. 09.01.2020 BGBl. I S. 100 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses | |
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik' soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt. (3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik oder die Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in der Lage sein, in Betrieben unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Aufgabenstellung für verschiedene Veranstaltungsformen 1. die technische Umsetzung von Veranstaltungen zu konzipieren, zu planen, zu leiten und zu evaluieren sowie 2. die Betriebsorganisation mitzugestalten und Führungsaufgaben wahrzunehmen. (4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören folgende Aufgaben: 1. Realisieren veranstaltungstechnischer Projekte: a) Erstellen, Kommunizieren und Präsentieren von technischen Veranstaltungskonzepten zur Umsetzung der Veranstaltungsintention unter Berücksichtigung der künstlerischen, gestalterischen, technischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Anforderungen und unter Einbeziehung der Beteiligten sowie aktueller fachlicher Entwicklungen, b) verantwortliches Planen der Umsetzung eines technischen Veranstaltungskonzeptes aus technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht in Zusammenarbeit mit den Beteiligten und unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Sicherheit, c) Leiten der Umsetzung der technischen Planungen in allen Veranstaltungsphasen, insbesondere bei Aufbau, Durchführung und Abbau, mit dem Ziel, die Vorgaben zu erfüllen, die Sicherheit der Beteiligten zu erreichen sowie die Motivation und Arbeitsbereitschaft der Beteiligten zu fördern, unter Berücksichtigung sich ändernder Gegebenheiten, d) Abschließen von technischen Veranstaltungsprojekten durch Nachbereiten, Evaluieren und Dokumentieren der technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Abläufe, 2. Gestalten der Betriebs- und Unternehmensorganisation: a) Steuern, Überwachen und Optimieren der betrieblichen Abläufe, dabei die Qualitätssicherung berücksichtigen und Unternehmensziele verfolgen; Analysieren von betrieblichen Bedarfen und Risiken, Planen von Einnahmen, Ausgaben und Investitionen sowie Begleiten unternehmerischer Entscheidungsprozesse, b) Organisieren der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb, einschließlich Sicherstellen der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzen daraus resultierender Maßnahmen, c) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Zuordnen von Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer individuellen Voraussetzungen und betrieblicher Vorgaben; Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln, Fördern der Motivation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Entscheidungsprozessen; Vorbereiten und Organisieren der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, d) Organisieren der Prüfung und Instandhaltung von Anlagen und Arbeitsmitteln zur Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsbereitschaft, insbesondere bei sicherheitstechnischen Einrichtungen; Überwachen der Verfügbarkeit der Arbeitsmittel und des Materials sowie von deren Beschaffung, Transport, Lagerung und Entsorgung, e) Beobachten und Bewerten der Entwicklung der Veranstaltungsmärkte, insbesondere der Technik, der Veranstaltungs- und Darstellungsformen sowie des Verhaltens von Wettbewerbern am Markt. | |
(Text alte Fassung) (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik' oder 'Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik'. | (Text neue Fassung) (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik' oder 'Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik'. |
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