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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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Abschnitt 5 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)
V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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Abschnitt 5 Bewerten der Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung
§ 21 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 22 und 23 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 22 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" sind die Prüfungsleistungen beider Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Betriebliches Management" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- die Simulation des Konfliktgesprächs einschließlich Reflexion nach § 12 Absatz 1 Nummer 2.
- 1.
- die Bewertung der Situationsaufgabe mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs mit 40 Prozent.
(4) 1Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" stellen der Bericht, die Präsentation und das Fachgespräch insgesamt eine Prüfungsleistung dar. 2Sie ist ganzheitlich zu bewerten.
§ 23 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse",
- 2.
- im Prüfungsteil „Betriebliches Management":
- a)
- in der Situationsaufgabe und
- b)
- in der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs,
- 3.
- in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt".
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse",
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management" sowie
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt".
(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertungen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse" und „Betriebliches Management" sowie der gerundeten Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management" mit 25 Prozent und
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" mit 50 Prozent.
§ 24 Zeugnisse
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die Prüfung nach § 23 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 21 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 25 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(4) 1Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. 2In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
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