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Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung (KrimLVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2019 KrimLV § 5, § 6, § 6a (neu), § 6b (neu), § 6c (neu), § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, Anlage
Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität". - b)
- Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestrichen.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- bei der Einstellung als Kriminalkommissaranwärterin oder Kriminalkommissaranwärter das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.
- bei der Einstellung als Kriminalratanwärterin oder Kriminalratanwärter das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt."
- 3.
- In § 6 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.
- 4.
- Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt:
„§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die- 1.
- ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit
- a)
- einem Bachelor oder
- b)
- einem gleichwertigen Abschluss in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, und
- 2.
- eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abgeschlossen haben.
(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.(2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 20 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.(4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert zehn Monate. Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.(5) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen." - 5.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt.
- 6.
- Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat." - 7.
- Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.
- 8.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „Besoldungsgruppe A 9*" wird durch die Angabe „Besoldungsgruppe A 91" ersetzt.
- b)
- Nach der Angabe „Besoldungsgruppe A 10" wird die Angabe „2" eingefügt.
- c)
- Die Angabe „Besoldungsgruppe A 13*" wird durch die Angabe „Besoldungsgruppe A 131" ersetzt.
- d)
- Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten ersetzt:
- „1
- Eingangsamt.
- 2
- Auch als Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2019.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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