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Artikel 1 - Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (3. BükrEG k.a.Abk.)
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 1 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person
- 1.
- einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird,
- 2.
- den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder
- 3.
- ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes, ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet."
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 2.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen
- 1.
- die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie
- 2.
- die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 Satz 3 erfüllen."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern." - c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gelten für die Speicherung und Löschung der nach § 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach Satz 1. Den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
- 1.
- die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich unterschriebenen Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und
- 2.
- die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobenen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen."
- d)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 verpflichteten Personen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und § 29 Absatz 5 verarbeitet werden."
- 3.
- § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- b)
- Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
- „10.
- entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
- 11.
- entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
- 4.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der elektronischen Speicherung nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4, insbesondere die bei der Speicherung der Daten einzuhaltenden Datenformate, zu regeln. Es hat dabei die technischen und wirtschaftlichen Belange der nach § 30 Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beherbergungsstätten und Einrichtungen zu berücksichtigen."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Zitierungen von Artikel 1 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. BükrEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV)
V. v. 05.06.2020 BGBl. I S. 1218
Eingangsformel BeherbMeldV
... Grund des § 56 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 4 3. WaffRÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „7. für waffenrechtliche ...
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