Das
Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch
Artikel 73 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach § 157b folgende Angabe eingefügt:
„§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2".
- 2.
- § 4 Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Nr. 12, 26 oder 26a" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „dreizehntausend" durch das Wort „achtzehntausend" und das Wort „sechsundzwanzigtausend" durch das Wort „sechsunddreißigtausend" ersetzt.
- 3.
- § 23 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;".
- 4.
- In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Eröffnung und Schließung" durch die Wörter „Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift" ersetzt.
- 5.
- § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „zehn" durch das Wort „acht" und das Wort „sieben" durch das Wort „sechs" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „sieben" durch das Wort „sechs" ersetzt.
- 6.
- Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt:
„§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen."
- 7.
- In § 162 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „die Eröffnung oder Schließung" durch die Wörter „die Eröffnung, die Schließung oder die Änderung der Anschrift" ersetzt.
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97