Das
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 75 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 werden die Wörter „Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen" durch die Wörter „Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend."
- b)
- Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „17.500 Euro" durch die Angabe „22.000 Euro" ersetzt.
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387