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Artikel 9 - Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (3. BükrEG k.a.Abk.)
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 9 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Nach § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- „(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
- 1.
- für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und
- 2.
- in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt."
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Zitierungen von Artikel 9 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 3. BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. BükrEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 3. BükrEG Inkrafttreten (vom 26.03.2022)
... (3) Die Artikel 2 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 9 , 11 und 12 treten am 1. Januar 2023 in ...
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