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Artikel 11 - Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (3. BükrEG k.a.Abk.)
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 11 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angaben zu den §§ 109 und 110 werden wie folgt gefasst:
„§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
§ 110 (weggefallen)". - 2.
- § 28a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- die Krankenkasse, soweit sie nicht zuständige Einzugsstelle ist,".
- b)
- Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einzugsstelle leitet eine Kopie der Meldungen an die Krankenkasse weiter, bei der der Beschäftigte versichert ist."
- 3.
- § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:- 1.
- den Namen des Beschäftigten,
- 2.
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- 3.
- das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und
- 4.
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.(4) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören."
Zitierungen von Artikel 11 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 3. BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. BükrEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 3. BükrEG Inkrafttreten (vom 26.03.2022)
... Die Artikel 2 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 9, 11 und 12 treten am 1. Januar 2023 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 31 SozERG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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