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Änderung § 77a HebG vom 01.01.2020

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§ 77a HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 77a HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


vorherige Änderung

 


(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt.