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Änderung § 11 HebG vom 16.12.2023

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§ 11 HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 11 HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Dauer und Struktur des Studiums


(1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester.

(2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.

(3) 1 Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4.600 Stunden. 2 Davon entfallen mindestens 2.200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2.200 Stunden auf den hochschulischen Teil.

(Text alte Fassung)

(4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. 2 Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten.