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Änderung § 11 HebG vom 16.12.2023
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§ 11 HebG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 11 HebG n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Dauer und Struktur des Studiums | |
(1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester. (2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil. (3) 1 Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4.600 Stunden. 2 Davon entfallen mindestens 2.200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2.200 Stunden auf den hochschulischen Teil. | |
(Text alte Fassung) (4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. | (Text neue Fassung) (4) 1 Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. 2 Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten. |
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