(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach
§ 5, ist die Voraussetzung nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation
- 1.
- nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder
- 2.
- nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.