interne Verweise
Zitat in folgenden NormenStudien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 5 HebStPrV Kooperationsvereinbarungen (vom 26.11.2024) ... Vorgaben enthalten: 1. zur Auswahl der Studierenden, 2. zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes , 3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 ... 3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes , auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, ...
§ 7a HebStPrV Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland (vom 26.11.2024) ... der Gesamtverantwortung gemäß § 22 des Hebammengesetzes die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in ... Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. Geht die verantwortliche ... soll spätestens einen Monat vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. In diesem Fall kann der Praxiseinsatz ...
§ 9 HebStPrV Praxisplan ... der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der ...
§ 50 HebStPrV Praktischer Teil der Kenntnisprüfung (vom 01.10.2023) ... sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 5 ZApprOuaÄndV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen ... im Ausland". 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „ § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes " die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3," eingefügt. ... der Gesamtverantwortung gemäß § 22 des Hebammengesetzes die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in ... Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. Geht die verantwortliche Praxiseinrichtung eine ... soll spätestens einen Monat vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. In diesem Fall kann der Praxiseinsatz nicht nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13630/v229703.htm