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Änderung § 4 ZensG 2022 vom 10.12.2020
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§ 4 ZensG 2022 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 4 ZensG 2022 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung | |
(Text alte Fassung) (1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2019 zugrunde gelegt. | (Text neue Fassung) (1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt. |
(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13636/al116074-0.htm