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Änderung § 36a ZensG 2022 vom 10.12.2020
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§ 36a ZensG 2022 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 36a ZensG 2022 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675 |
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(Text alte Fassung) § 36a (neu) | (Text neue Fassung)§ 36a Verordnungsermächtigung |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben, 2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern, 3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern, 4. eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde, 5. festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, 6. festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und 7. festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten. |
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