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Änderung § 24 ZensG 2022 vom 10.12.2020

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§ 24 ZensG 2022 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 24 ZensG 2022 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung


(1) 1 Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. 2 Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Absatz 1 oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erteilen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber mitzuteilen. 2 Verfügt die zur Auskunft herangezogene Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber mitzuteilen. 2 Verfügt die zur Auskunft herangezogene Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann.

(4) 1 Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden. 2 Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die in Satz 1 genannten Personen nicht auskunftspflichtig.