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Änderung § 27 ZensG 2022 vom 10.12.2020
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§ 27 ZensG 2022 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 27 ZensG 2022 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit | |
(Text alte Fassung) 1 Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. 2 Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2021 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger. | (Text neue Fassung) 1 Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. 2 Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger. |
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