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Änderung § 28 ZensG 2022 vom 10.12.2020
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§ 28 ZensG 2022 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 28 ZensG 2022 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten | |
(Text alte Fassung) Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2021 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten: 1. die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021; | (Text neue Fassung) Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten: 1. die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022; |
2. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5; 3. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7; 4. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9; 5. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14; 6. die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21. |
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