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Zitierungen von § 1 ZensG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 ZensG 2022 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder (vom 10.12.2020)
... gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des ...
§ 36a ZensG 2022 Verordnungsermächtigung (vom 10.12.2020)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben, 2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern, 3. die ... 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde, 5. ...
Zitat in folgenden Normen
Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 7 RegZensErpG Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen
... Steuerpflichtigen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 erfolgt, übermittelt die Finanzverwaltung die bei ihr zum Zensusstichtag gespeicherten Daten ... mindestens einen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 liegenden Kalendermonat festgesetzt worden ist, an das Statistische Bundesamt. Absatz 2 ...
§ 9 RegZensErpG Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus
... 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 . (3) Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu den Merkmalen nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 2 ZensVeG Änderung des Zensusgesetzes 2021
... jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „16. Mai 2021" durch die Angabe „15. Mai 2022" ersetzt. ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben, 2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern, 3. ... 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde, 5. ...
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