Siebte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung (7. EnWGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2019 BGBl. I S. 1867 (Nr. 43); Geltung ab 03.12.2019
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 91 Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes zuletzt durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 91 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2019 EnWGKostV Anlage

Die Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 30.6 wird folgende Nummer 30.7 eingefügt:

„30.7Zustimmung zu einer bestehenden Lösung für den Datenaustausch nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. den Artikeln 6 und 24 der Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13) 10.000".


2.
Folgende Nummer 35 wird angefügt:

„35Genehmigung eines Vorschlags für die Vergabe von zonenübergreifender Kapazität und sonstiger Regelungen nach § 56 Absatz 2 Satz 1 EnWG i. V. m. den Artikeln 45 und 57 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung der Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24) 500 - 180.000".


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2019.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed