Tools:
Update via:
Artikel 2 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (VSBGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Nach Absatz 1 anerkannte Schlichtungsstellen haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die ihnen bei ihrer Schlichtungstätigkeit bekannt gewordenen Geschäftspraktiken von Unternehmern zu unterrichten, wenn die Geschäftspraktiken die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können."
- 2.
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Anzeige
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VSBGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSBGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 VSBGuaÄndG Inkrafttreten
... Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b, 2. die Artikel 2 , 12, 14 und 15. (3) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2022 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 6 2. COVIfSGAnpG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13647/a230075.htm