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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (VSBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2020 VSBInfoV § 1

In § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326) werden die Wörter „Satz 2 oder 3" durch die Wörter „Satz 1 oder 2" ersetzt.