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Artikel 12 - Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (SozRAnpG 2020 k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen." - 2.
- § 8 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen." - 3.
- § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle." - 4.
- Dem § 10 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Eingliederungshilfe zu." - 5.
- Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird."
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