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§ 1 - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1
(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die Enzootische Leukose.
(1a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rinderbestand vor:
- 1.
- Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch
- a)
- blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung),
- b)
- molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik
- 2.
- Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn
- a)
- bei einem über sechs Monate alten Rind durch zwei im Abstand von vier bis sechs Wochen durchgeführte serologische Untersuchungen jeweils ein zweifelhafter Befund festgestellt worden ist,
- b)
- bei einem Rind durch eine klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchung leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt worden sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand leukoseunverdächtig, wenn
- 1.
- a)
- in den letzten zwölf Monaten zwei serologische Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose im Abstand von mindestens vier Monaten durchgeführt worden sind und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben oder
- b)
- in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern über zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert aus Milchkühen besteht, in den letzten zwölf Monaten
- aa)
- zwei serologische Untersuchungen aus der Bestandsmilch im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten und
- bb)
- eine blutserologische Untersuchung der Zuchtbullen
- c)
- in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,
- 2.
- a)
- in den letzten zwölf Monaten mindestens eine serologische Untersuchung aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und
- b)
- in den letzten vier Jahren keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt;
- 3.
- der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb der letzten sechs Monate aus leukoseunverdächtigen Beständen verbracht worden sind, oder
- 4.
- der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach
- a)
- regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
- b)
- innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeitraumes
- aa)
- keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen,
- bb)
- nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sind und
- cc)
- zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern
- aaa)
- aus leukoseunverdächtigen Beständen oder
- bbb)
- aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,
(3) Für die Untersuchungsmethode und die Beurteilung der Befunde bei der serologischen Untersuchung gilt Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verordnung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch, zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung B. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1262 m.W.v. 30. Mai 2017
Frühere Fassungen von § 1 Rinder-Leukose-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 30.05.2017 | Bekanntmachung der Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1262 |
aktuell vorher | 30.05.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
aktuell | vor 30.05.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Rinder-Leukose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LeukoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LeukoseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a LeukoseV (vom 30.05.2017)
... im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus ... sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach § 1 Abs. 3 untersucht worden sind. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis
V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
§ 1 BesamErlV Untersuchungen des Spendertieres
... wenn das Tier nachweislich aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 der Rinder-Leukose-Verordnung stammt. (2) Die Untersuchung der Bullen auf ...
§ 2 BesamErlV Untersuchungen der von dem Spendertier entnommenen Proben
... 1 Nr. 1 der Brucellose-Verordnung, 2. auf Enzootische Leukose der Rinder nach § 1 Abs. 3 der Rinder-Leukose-Verordnung, 3. auf Schweinepest nach § 7 Abs. 3 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 1 RSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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