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§ 3a - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3a
(1) 1Der Halter von Rindern ist verpflichtet, die über 24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. 2In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Milch gebenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach § 1 Abs. 3 untersucht worden sind.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Beständen durchgeführt werden. 2Die zuständige Behörde legt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu untersuchenden Bestände fest. 3Dabei sind so viele Bestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt werden kann. 4In den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Bestände sind jeweils alle über zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen. 5Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung B. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1262 m.W.v. 30. Mai 2017
Frühere Fassungen von § 3a Rinder-Leukose-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.05.2017 | Bekanntmachung der Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1262 |
aktuell vorher | 30.05.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
aktuell | vor 01.01.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a Rinder-Leukose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a LeukoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LeukoseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 LeukoseV (vom 30.05.2017)
... oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1 , § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen ... Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 4. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 1 RSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... wird durch die Angabe „(ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977)" ersetzt. 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 3 Satz 2," die Wörter „ § 3a Absatz 2 Satz 1 ," eingefügt. b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 3a" die ... 3a Absatz 2 Satz 1," eingefügt. b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „ § 3a " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 6. Der bisherige Abschnitt V ...
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 SeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... § 3a Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 4 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 4. ...
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