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§ 5 - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
- 1.
- in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder
- 2.
- auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
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Zitierungen von § 5 Rinder-Leukose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LeukoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LeukoseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 LeukoseV (vom 30.05.2017)
... 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ... Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 4 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung ...
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