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§ 7 - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7



Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.

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Zitierungen von § 7 Rinder-Leukose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LeukoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeukoseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 LeukoseV (vom 30.05.2017)
... 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 4 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, ...