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§ 10 - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind
- 1.
- die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
- 2.
- die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
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Zitierungen von § 10 Rinder-Leukose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LeukoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LeukoseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 LeukoseV (vom 30.05.2017)
... oder nicht rechtzeitig beseitigt oder 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 4 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... nicht rechtzeitig beseitigt oder 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig ...
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