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Änderung § 12 Rinder-Leukose-Verordnung vom 30.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

(Text alte Fassung)

2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

(Text neue Fassung)

2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,

8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,

9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder

12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.



(heute geltende Fassung)