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Änderung § 13 Rinder-Leukose-Verordnung vom 30.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

1 § 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017

1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder

2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.

2 Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen.