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§ 12 - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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V. Ordnungswidrigkeiten
§ 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,
- 8.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,
- 9.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 11.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder
- 12.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1253, 3060 m.W.v. 30. Mai 2017
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