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Synopse aller Änderungen der Rinder-Leukose-Verordnung am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 4 der 4. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LeukoseV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der Weide so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können. Rinder, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind von den übrigen Rindern des Bestandes abzusondern.

(Text neue Fassung)

1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der Weide vom Besitzer so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können. Der Besitzer hat Rinder, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, von den übrigen Rindern des Bestandes abzusondern.

2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem Bestand entfernt werden.

3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand eingestellt werden.

4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, ist entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist stets unschädlich zu beseitigen.



5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, ist vom Besitzer der Rinder entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist vom Besitzer der Rinder stets unschädlich zu beseitigen.

6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rinderbestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt,

1a.
entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in den vorgeschriebenen Abständen untersuchen läßt,

2.
entgegen § 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebenen Marken kennzeichnet,

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutzrinder in einen Rinderbestand verbringt oder einstellt oder auf einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstellung, eine Tierversteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Gemeinschaftsweide verbringt oder

4. (weggefallen)

5. einer Vorschrift

a) des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern, Entfernen oder Einstellen, das Anzeigen des Verendens oder Notschlachtens von Rindern oder das Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen von Milch,

b) des
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 10 über das Reinigen oder Desinfizieren

zuwiderhandelt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,

6. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,

8.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,

9.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

11. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder

12. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.