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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Medienfachwirt" oder „Geprüfte Medienfachwirtin" ist Folgendes erforderlich:
- 1.
- das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum „Geprüften Medienfachwirt" oder zur „Geprüften Medienfachwirtin" sowie
- 2.
- der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
Zitierungen von § 2 MFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MFFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... der betrieblichen Ausbildung. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten ... abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Medienfachwirt" oder ...
§ 4 MFFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil ...
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