Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
|
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person nachzuweisen durch
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 2.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.
Anzeige
Zitierungen von § 3 MFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MFFPrV Teile des Fortbildungsabschlusses
... 2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 ...
Anlage 2 MFFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13652/a230134.htm