(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet ist,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung anerkannten sonstigen einem in Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) 1Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- 1.
- den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" abgelegt hat und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 zusätzlich mindestens ein Jahr Berufspraxis nachweisen kann und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweisen kann.
2Die Prüfung zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" darf nicht länger als fünf Jahre vor der Zulassung zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" abgelegt worden sein.
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirts oder einer Geprüften Medienfachwirtin nach
§ 1 Absatz 2 und 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.