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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 6 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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§ 6 Prüfungsbereiche
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
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Zitierungen von § 6 MFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MFFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 6 und 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § ...
§ 7 MFFPrV Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer
... (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens ...
§ 8 MFFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist ... Antrag ist stattzugeben, wenn 1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. in ... bewertet worden ist und 2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet worden ist. (3) Die ...
§ 15 MFFPrV Schriftlicher Teil
... jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 6 berücksichtigen. (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt 1. für die ...
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