Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
|

§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer



(1) 1Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. 2Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.