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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 10 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln"
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzustellen. 2Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
- 2.
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,
- 3.
- Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung,
- 4.
- Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und
- 5.
- Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
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Zitierungen von § 10 MFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MFFPrV Prüfungsbereiche
... 1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10 , 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung nach § 11 ...
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