Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 12 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
|
§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb"
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, die Auswirkungen dieser Zusammenhänge auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinzuwirken. 2Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. 3Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
- 2.
- Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung,
- 3.
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
- 4.
- Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen,
- 5.
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbaren entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, und
- 6.
- Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
Anzeige
Zitierungen von § 12 MFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MFFPrV Prüfungsbereiche
... Kommunikation und Planung nach § 11 und 4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13652/a230143.htm