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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 17 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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§ 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" bildet der von der zu prüfenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien" oder „Digitalmedien" den Kern. 2Darüber hinaus ist der Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" in die Situationsaufgabe einzubeziehen. 3Die in der Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20.
(2) 1Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Organisation" einbeziehen. 2Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" sein.
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Zitierungen von § 17 MFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 MFFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 15 MFFPrV Schriftlicher Teil
... 1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" nach § 17 und 2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und ... 1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" nach § 17 mindestens 270 Minuten und 2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ...
§ 27 MFFPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit
... als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17 , 2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und 3. die ...
§ 28 MFFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... Qualifikationen" a) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 17 mit 15 Prozent, b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 21 mit 15 ...
Anlage 2 MFFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... dieses Prüfungsteils, b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung in Punkten und als Note, c) Benennung der schriftlichen ...
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