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§ 18 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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§ 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion"



(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organisieren und zu steuern. 2Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und Maßnahmen einleiten zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren und Bewerten von Print- und Digitalmedienprodukten und von deren Produktionsprozessen,

2.
Analysieren von Auftragsanforderungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produktspezifikationen sowie Umsetzen dieser Auftragsanforderungen in die Planung von Produktionsprozessen,

3.
Optimieren von vernetzten Prozessen,

4.
Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen Print- und Digitalmedienprodukten unter Berücksichtigung intermedialer Gesichtspunkte,

5.
Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und

6.
Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.



 

Zitierungen von § 18 MFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MFFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 17 MFFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"
... in der Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20. (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte ...