Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 19 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
|
§ 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien"
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte und intermediale Medienprodukte,
- 2.
- projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,
- 3.
- Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Printmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,
- 4.
- Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,
- 5.
- Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte,
- 6.
- Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse, und
- 7.
- Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen.
Anzeige
Zitierungen von § 19 MFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 MFFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 17 MFFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"
... Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20. (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13652/a230150.htm