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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 23 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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§ 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse"
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definieren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft relevanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und Dienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von Vertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen von Vertriebskanälen,
- 2.
- Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung für die Kundenberatung,
- 3.
- Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,
- 4.
- Anwenden von Methoden zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität, und zur Steigerung der Kundenzufriedenheit,
- 5.
- Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,
- 6.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Persönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,
- 7.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-, Handels- und Steuerrechts und
- 8.
- Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und der Vorschriften des Datenschutzes.
Zitierungen von § 23 MFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 MFFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 21 MFFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation"
... zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24. (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13652/a230154.htm