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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 25 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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§ 25 Projektarbeit
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Projektarbeit umfasst
- 1.
- eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen ist,
- 2.
- eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung und
- 3.
- ein Fachgespräch.
(2) 1Das Thema der Hausarbeit wird unter Berücksichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungsausschuss gestellt. 2Hierzu kann die zu prüfende Person Themenvorschläge unterbreiten. 3Der Prüfungsausschuss soll eine höchstzulässige Seitenanzahl festlegen und Formatvorgaben bestimmen.
(3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Folgendes aufweisen:
- 1.
- Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,
- 2.
- Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,
- 3.
- Material- und Kostenplanung einschließlich Produktkalkulation,
- 4.
- marketing-, vertriebs- und medienrechtliche Aspekte,
- 5.
- Kosten- und Qualitätsmanagement.
(4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorientierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgabenstellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.
(5) 1In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtplanung auch mündlich darzustellen. 2Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfenden Person frei. 3Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.
(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zusammenhang stehende weiterführende Fragestellungen zu beantworten.
(7) 1Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. 2Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. 3Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. 4Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.
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Zitierungen von § 25 MFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 MFFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § 25 ...
§ 27 MFFPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit
... und 3. die Bestandteile der Projektarbeit: a) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 , b) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und c) ... schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, b) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und c) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3. (4) ... b) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und c) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 . (4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zunächst aus der ...
§ 28 MFFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... nach § 21 mit 15 Prozent und c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit 40 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl ...
Anlage 2 MFFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... § 21 und Bewertung in Punkten und als Note, d) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note; Angabe des nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ...
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