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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 2 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Printmedien" oder „Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien" ist Folgendes erforderlich:
- 1.
- das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum „Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Printmedien" oder zur „Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien" sowie
- 2.
- der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
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Zitierungen von § 2 IMPMedFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMPMedFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IMPMedFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... der betrieblichen Ausbildung. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten ... abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung ...
§ 4 IMPMedFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil ...
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