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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 13 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- Medienproduktion und
- 2.
- Führung und Organisation.
(2) 1Der Handlungsbereich „Medienproduktion" enthält
- 1.
- den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" und
- 2.
- die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte
- a)
- Druck und Druckveredelung und
- b)
- Druckweiterverarbeitung.
(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation" enthält die Qualifikationsschwerpunkte
- 1.
- Personalmanagement,
- 2.
- Vertriebs- und Geschäftsprozesse und
- 3.
- Kostenmanagement.
Zitierungen von § 13 IMPMedFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMPMedFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 IMPMedFPrV Gliederung der Prüfung
... 6 und 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 13 ...
§ 16 IMPMedFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist ...
§ 17 IMPMedFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"
... Handlungsbereich „Medienproduktion" bildet der von der zu prüfenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druckveredelung" oder ...
§ 25 IMPMedFPrV Projektarbeit
... der Hausarbeit wird unter Berücksichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungsausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende Person ...
Anlage 2 IMPMedFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... nach § 25 und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note; Angabe des nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl ...
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