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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 15 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 15 Schriftlicher Teil
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der schriftliche Teil besteht aus
- 1.
- einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" nach § 17 und
- 2.
- einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" nach § 21.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
- 1.
- für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" nach § 17 mindestens 270 Minuten und
- 2.
- für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" nach § 21 mindestens 240 Minuten.
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.
Zitierungen von § 15 IMPMedFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMPMedFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 IMPMedFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 16 IMPMedFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1. in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. in ... „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet worden ist. (3) Die ...
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